FOCUS - Fussgängerüberweg - CHS

SLG * Richtlinien

Anordnung der Beleuchtung

Bei einer durchgehenden Fahrbahnbeleuchtung, mindestens der Klasse M2 und C2 auf der gesamten Fläche, ist keine zusätzliche Beleuchtung am Fussgängerüberweg erforderlich. Die Helligkeit

1.5 cd/m2 resp. 20 Lux horizontal genügt, um die erforderliche Sichtbarkeit am Fussgängerüberweg zu erzielen.

Fussgängerüberwege an Strassen mit tieferer Klassierung, M3/C3 bis M5/C5, benötigen eine Zusatzbeleuchtung an der Übergangsstelle. Ausgangslage ist die entsprechende Beleuchtungsklasse der ganzen Strasse oder

des zugehörigen Strassenabschnittes. Diese Beleuchtungsklasse ist nach der SNR 13201-1 zu bestimmen. Anschliessend gelten die dazu gehörenden vertikalen minimalen Luxwerte .

KLASSE

GÜTEMERKMAL

Beleuchtungsklasse des zu beurteilenden Strassenabschnittes mit Fussgänger- Überweg

Notwendige, zugehörige E v Klasse

Gütemerkmal: E v min minimaler Wartungswert in lx)

M-Klasse C-Klasse

P-Klasse

E v - Klasse

M3 M4 M5

C3 C4 C5

P1 P2 P3

EV5 EV5 EV5

5 5 5

*Kapitel aus der Richtlinie SLG – Ergänzungen zu SNR 13201-1 und SN EN 13201-2 bis -5

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