SLG * Richtlinien
Anordnung der Beleuchtung
Bei einer durchgehenden Fahrbahnbeleuchtung, mindestens der Klasse M2 und C2 auf der gesamten Fläche, ist keine zusätzliche Beleuchtung am Fussgängerüberweg erforderlich. Die Helligkeit
1.5 cd/m2 resp. 20 Lux horizontal genügt, um die erforderliche Sichtbarkeit am Fussgängerüberweg zu erzielen.
Fussgängerüberwege an Strassen mit tieferer Klassierung, M3/C3 bis M5/C5, benötigen eine Zusatzbeleuchtung an der Übergangsstelle. Ausgangslage ist die entsprechende Beleuchtungsklasse der ganzen Strasse oder
des zugehörigen Strassenabschnittes. Diese Beleuchtungsklasse ist nach der SNR 13201-1 zu bestimmen. Anschliessend gelten die dazu gehörenden vertikalen minimalen Luxwerte .
KLASSE
GÜTEMERKMAL
Beleuchtungsklasse des zu beurteilenden Strassenabschnittes mit Fussgänger- Überweg
Notwendige, zugehörige E v Klasse
Gütemerkmal: E v min minimaler Wartungswert in lx)
M-Klasse C-Klasse
P-Klasse
E v - Klasse
M3 M4 M5
C3 C4 C5
P1 P2 P3
EV5 EV5 EV5
5 5 5
*Kapitel aus der Richtlinie SLG – Ergänzungen zu SNR 13201-1 und SN EN 13201-2 bis -5
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